Rücknahme der Vorbehaltserklärung der UN – Kinderrechtskonvention in Deutschland

Bereits seit September 1990 trat die UN – Kinderrechtskonvention in Kraft. Noch im darauf folgenden Jahr verpflichteten sich Regierungsvertreter der ganzen Welt zur Anerkennung der Konvention.

Die Kinderrechtsorganisation der UNO fasst die 54 Artikel in 10 Grundrechte zusammen:

1. das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht;

2. das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit;

3. das Recht auf Gesundheit;

4. das Recht auf Bildung und Ausbildung;

5. das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung;

6. das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln;

7. das Recht auf eine Privatsphäre und eine gewaltfreie Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens;

8. das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung;

9. das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause;

10. das Recht auf Betreuung bei Behinderung.

Außer die USA und Somalia haben alle Staaten diesen Grundkonsens über die Rechte von Kindern ratifiziert. Einige davon wiederum unter Vorbehalt. So bisher auch Deutschland. Mit der Ratifizierung der Konvention gab Deutschland 1992 eine Vorbehaltserklärung ab. Mit dieser Erklärung galt die Konvention nicht für alle Kinder und Jugendlichen. Punkt IV der Vorbehaltserklärung, welcher bis zuletzt noch Bestand hatte, beschnitt massiv die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Dies betraf insbesondere unbegleitete Flüchtlinge, welche eigentlich besondere Schutzbedürftigkeit bedürfen.

Nach nunmehr fast 20 Jahren entschied sich die Bundesregierung endlich zur Rücknahme der Vorbehaltserklärung. Das Jugendwerk der AWO begrüßt die Entscheidung der Bundesregierung einen Schritt zu gehen Artikel 1 des Grundgesetzes zu achten und zu schützen. Wir hoffen, dass sie den Bedeutungsgehalt des Artikels weiter verstehen lernt.

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