Umgang mit dem Corona-Virus

Das Bundesjugendwerk sagt zunächst bis zum 20.April eigene Veranstaltungen ab. Es wird sehr gut dokumentiert, dass alles versucht wurde, so schnell wie möglich abzusagen. Denn das BVA erkennt nach aktuellem Stand Kosten dann an, wenn alles getan wurde, damit Kosten nicht entstehen.

Veranstaltungsplanungen ab Mai laufen vorerst weiter. Dabei werden aber keine verbindlichen Verträge eingegangen, die Kosten verursachen bzw. nicht stornierbar sind (siehe BVA-Hinweis). Eine Entscheidung über eine Verlängerung dieser Regel wird nach Ostern getroffen.

Mitarbeitende sollten vorrangig mobil arbeiten. Das gilt zunächst bis auf Widerruf. Die üblichen Antrags- und Mitteilungswege (Mobil Arbeiten, krank ohne Krankenschein, Mitteilung AU mit verlängerten Fristen) sowie Genehmigungsverfahren bleiben bestehen. Die Abwesenheiten werden im dienstlichen Kalender dokumentiert.

Dienstreisen werden vorerst bis Ende April so stark wie möglich minimiert.

Satzungsgemäße Gremien (Vorstand, Bundesjugendwerkskonferenz) werden weiter geplant und nicht abgesagt. Der Vorstand berät, wie etwa Vorstandssitzungen organisiert werden. Es muss gewährleistet sein, dass alle teilnehmen und Entscheidungen auf der Grundlage der Satzung treffen können.

Krisenentscheidungen treffen letztinstanzlich der BGB*-Vorstand und Geschäftsführung, die Aufhebung der dazu vereinbarten Maßnahmen ebenfalls. (*Bürgerliches Gesetzbuch)

Externe Links/Maßnahmen

Information des BVA



Ab dem 07.03.2020 ist folgende Regelung gültig.

Die Ausbreitung des Coronavirus kann auch Auswirkungen auf noch zur Förderung anstehende bzw. bereits bewilligte Veranstaltungen und Projekte des BMFSFJ haben. Da der Schutz vor Ansteckung und Ausbreitung hohe Priorität hat, ist bereits bei der Bewilligung von Veranstaltungen zu prüfen, ob diese überhaupt oder an diesem Ort bzw. zu dieser Zeit stattfinden müssen oder evtl. auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können.

Die Entscheidung über die Anerkennung und Einordnung der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben steht grds. im Ermessen der Bewilligungsbehörde.

Soweit es bei vom BMFSFJ geförderten Veranstaltungen/Projekten etc. aufgrund des Coronavirus zu Ausfällen, Unmöglichkeit der Anreise (z. B. Wegen Quarantäne) kommt und Storno-/ oder anderweitige Ausfallkosten entstehen, können diese aufgrund der Ausnahmesituation im Rahmen der gewährten Zuwendung grds. als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt und abgerechnet werden.

Dies gilt im Rahmen der Bewilligung, soweit die Zuwendungsempfänger die Ausgaben nicht aus Eigenmitteln aufbringen können (Subsidiaritätsprinzip).

Außerdem sind vorher alle Möglichkeiten einer möglichst kostenfreien oder -günstigen Stornierung in Anspruch zu nehmen, um die Kosten zu reduzieren.

Dies ist entsprechend zu dokumentieren und von den Zuwendungsempfängern für eine Prüfung vorzuhalten.

Die Ausgaben sind entsprechend im Verwendungsnachweis nachzuweisen.

Diese Informationen stehen als PDF zur Verfügung.

Diese Maßnahmen sind angelehnt an den Maßnahmenplan des DBJR.

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